Autokauf und Gewährleistung
Ihr Recht als Autokäufer durchsetzen
Lässt Ihr Fahrzeug Sie bereits kurz nach dem Kauf im Stich oder muss es zur Reparatur? Dann wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht. Die Kanzlei Focke und Linnartz aus Königsbrunn hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als KFZ-Käufer.
Autokauf und Gewährleistung
Unabhängig davon, ob es sich um einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen handelt, muss das Vorliegen eines Mangels konkret festgestellt werden – und das so zeitnah wie möglich.
Es kann dann geklärt werden, ob Ansprüche gegen den Verkäufer aus Gewährleistung oder aufgrund einer Garantie geltend gemacht werden können.
Gewerbliche Verkäufer sind zu einer Gewährleistung verpflichtet
Während Privatpersonen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens die Gewährleistung für Sachmängel vollständig ausschließen können, ist ein gewerblicher Verkäufer zu einer Gewährleistung von mindestens einem Jahr verpflichtet. Bei Neufahrzeugen umfasst die Gewährleistung die ersten zwei Jahre ab Ablieferung des Fahrzeuges.
Der Verkäufer haftet nur für solche Mängel, die bei Übergabe des Fahrzeuges bereits vorhanden oder angelegt waren.
Im ersten Jahr kommt Ihnen insoweit eine Beweiserleichterung zugute, da für Mängel, die in dieser Zeit auftreten, von Gesetzeswegen vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer müsste das Gegenteil beweisen.
Schwierigkeiten beim Nachweis eines Sachmangels
Wichtig ist daher bei Feststellen eines Sachmangels im ersten Jahr nicht zu zögern. Verschlechtern Sie Ihre Rechte nicht durch zögerliches Verhalten. Häufig kann nur ein Sachverständiger feststellen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt oder typischer Verschleiß, für den der Verkäufer nicht haftet.
Gelingt dem Käufer der Nachweis eines Sachmangels, kann er Gewährleistungsrechte geltend machen: Diese reichen von Nachbesserung und Minderung bis hin zu Rückabwicklung und Schadensersatz.