KFZ-Leasing

Leasing-Streit mit Fachanwalt klären

KFZ-Leasing Anwalt

Leasing ist neben dem Darlehen die häufigste Form, um ein Kraftfahrzeug zu finanzieren. Besonders Unternehmen entscheiden sich bei der Anschaffung von Neufahrzeugen für das Leasing. Doch obwohl das Geschäftsmodell mittlerweile weit verbreitet ist, fehlen klare gesetzliche Regelungen. Wenn es zum Streit zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer kommt, ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ratsam.

Grundsätzlich gibt es beim Leasing drei Modelle:

  • Leasing mit Restwertabrechnung
  • Leasing mit Andienungsrecht
  • Leasing mit Kilometerabrechnung

Häufig setzen Leasingfirmen den Restwert zu hoch an

Beim Leasingvertrag mit Restwertabrechnung vereinbaren Leasinggeber und Leasingnehmer eine feste Laufzeit und kalkulieren einen voraussichtlichen Restwert. Ist das Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit weniger wert, muss der Leasingnehmer den Mindesterlös ausgleichen. Er trägt das Restwertrisiko.

Häufig ist es so, dass Leasinggeber den Restwert zu hoch ansetzen. Beim Verkauf des Leasingfahrzeugs ist der vereinbarte Restwert nicht zu erzielen. Nun soll der Kunde mehrere tausend Euro nachzahlen. Nicht selten kommt es zu Streit.

Beim Leasingvertrag mit Andienungsrecht kann die Leasingfirma nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlangen, dass der Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug zum Restwert kauft. Umgekehrt hat der Kunde jedoch kein Erwerbsrecht. Auch dieses Modell birgt ein gewisses Konfliktpotential.

Schließen Leasinggeber und -nehmer einen Vertrag mit Kilometerabrechnung ab, so trägt die Leasingfirma das Restwertrisiko. Fest vereinbart wird bei Abschluss des Vertrags ausschließlich die Kilometerleistung während der Laufzeit. Nachzahlen muss der Kunde nur, wenn er mehr Kilometer fährt als vereinbart.

Konflikte um Gebrauchsspuren und Schäden bei der Rückgabe

Für alle Leasingmodelle gilt: Das Fahrzeug muss in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden. Gibt es Beschädigungen, muss der Leasingnehmer für deren Beseitigung aufkommen. Nicht selten werden bei Vertragsende jedoch Mängel festgestellt, die eigentlich als Gebrauchsspuren und Verschleißerscheinungen zu werten sind und damit nicht in Rechnung gestellt werden können. Auch hier ist das Hinzuziehen eines Fachanwalts für Verkehrsrecht erforderlich.

Bei einem Unfall können sich ebenfalls Konflikte zwischen Leasinggeber und -nehmer ergeben. Eigentümer ist nicht der der Leasingnehmer, sondern die Leasinggesellschaft. Der Leasingnehmer ist aber regelmäßig vertraglich verpflichtet, sich selbständig um die Schadensbehebung sowie Schadensregulierung zu kümmern. Gleichzeitig steht der Leasinggesellschaft häufig ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der Fahrzeugschaden eine vertraglich festgelegte Höhe erreicht oder übersteigt. Kommt es zu zum Schadensfall mit Schadensersatzansprüchen, ist daher häufig die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht sinnvoll.